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Arzneimittel auf Reisen

25.06.2010 - Pressemitteilung
RP Darmstadt informiert über Mitnahme von Arzneimitteln im Reiseverkehr
 

Eine chronisch kranke Patientin reist mit ihrer Dauermedikation von Deutschland nach Mallorca. Ein Geschäftsmann aus Deutschland erkrankt während einer Besprechung in den USA und benötigt Arzneimittel aus der örtlichen Apotheke. Ein Kind aus Deutschland hat sich beim Familienurlaub in der Türkei erkältet und wird zunächst aus der mitgeführten Reiseapotheke versorgt.

 „Auch für diese alltäglichen Vorgänge gelten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes“ so Regierungspräsident Johannes Baron, dessen Behörde für die Überwachung des Arznei- und Betäubungsmittelverkehrs in ganz Hessen, somit auch am Rhein-Main-Flughafen, zuständig ist.

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel von Reisenden nur in der Menge mitgeführt werden, die dem persönlichen Gebrauch für die Dauer der Reise entspricht. Chronisch Kranke, die regelmäßig Arzneimittel einnehmen müssen und für die Dauer des Aufenthalts größere Mengen dabei haben, sollten eine Kopie des Rezeptes mitnehmen, um Problemen bei eventuellen Kontrollen vorzubeugen. Bei Reisen in ein Land außerhalb der EU ist die Mitnahme einer ärztlichen Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, ratsam, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Bezeichnung des Arzneimittels und Dauer der Reise enthält.Nähere Informationen zu nationalen Bestimmungen erteilt die zuständige Botschaft des Reiselandes.

Für die Mitnahme von ärztlich verordneten Betäubungsmitteln gelten besondere Bestimmungen: Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (das sind Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn) sollte eine vom Arzt ausgefüllte und durch das zuständige Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung mitgeführt werden.

Für Reisen in andere Länder sollten Patienten eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung (möglichst in englischer Sprache) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält, um eine Abschätzung zu ermöglichen, ob die mitgeführten Betäubungsmittel der Dauer der Reise angemessen sind. Weitere Hinweise zur Mitnahme von Betäubungsmitteln sind auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de > Betäubungsmittel > Rechtsgrundlagen) verfügbar. Dort können auch die entsprechenden Formulare heruntergeladen werden.

Obwohl das Mitführen bei der Einreise nach Deutschland eine der wenigen Ausnahmen vom Verbot der Einfuhr von Arzneimitteln darstellt, gibt es eine wichtige Beschränkung: Auch hier darf nur eine „dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechende Menge“ an Arzneimitteln mitgeführt werden, das heißt die für den Bedarf der einreisenden Person bestimmte Menge, maximal ein 3-Monats-Bedarf, so das Regierungspräsidium.


Pressestelle: Regierungspräsidium Darmstadt
Pressesprecher: Gerhard Müller
Telefon: 06151-125412E-Mail: pressestelle@rpda.hessen.de



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